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Kein Schadensersatz mehr, wenn ein Mangel nicht beseitigt wird?

Keine Berechtigung mehr, Schadensersatz für nicht beseitigte Mängel auf Basis fiktiver Mangelbeseitigungskosten zu verlangen!

Mit einer bedeutenden Änderung der Rechtsprechung hat der BGH (VII ZR 46/17) einmal mehr dafür gesorgt, dass eine Vielzahl eingeübter Vorgehensweisen und Prozesstaktiken neu überdacht werden müssen und auf den Prüfstand gehören.

War es jahrzehntelang so, dass man als Bauherr für Mängel, die man nicht richten wollte, die fiktiven (hypothetischen) Mangelbeseitigungskosten ohne MwSt als Schadensersatz verlangen konnte, gehört diese Art der Schadensberechnung seit 22.02.2018 der Vergangenheit an. Zuvor war es jedenfalls bei uns gern geübte Praxis, Schadensersatz für teure, vollständige Mangelbeseitigung durchzusetzen, danach den Mangel billiger durch eine pragmatische, technisch erträgliche Lösung zu beseitigen und das Delta als "Gewinn" einzustreichen. Das wird  künftig schwieriger. Aber nicht unmöglich, wenn man es richtig anpackt.

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Keine Gewährleistung mehr ohne vorherige Abnahme!

Der BGH zwingt die Bauherrn zur Abnahme erheblich mangelhafter Leistungen

Eine umwälzende Änderung der Rechtsprechung hat der BGH in drei Urteilen vom 19.01.2017 vorgenommen. Künftig soll es im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung Gewährleistungsrechte, z. B. Nacherfüllung, Kostenvorschuss, Schadensersatz statt der Mangelbeseitigung oder Minderung nicht mehr geben, wenn vom Bauherrn  zuvor abgenommen wurde.

„Die juristische Aufarbeitung der kaum absehbaren Folgen dieser Entscheidung wird Jahre dauern. Das sieht sogar der BGH selbst so" 

Dipl.-Ing. Sebastian Heene, Rechtsanwalt + Bauingenieur, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

 

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